Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volmer Agritec GmbH.

Geschäftsführerin: Sabine Exner

Gültig ist ausschließlich die aktuellste Version unserer AGB auf Anfrage. Alle Texte sind urheberrechtlich geschützt.

Stand: 06.2024 

I. Allgemeines
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen [auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen] gelten nur auftragsbezogen und haben für ihre Gültigkeit schriftlich niedergelegt zu werden und dadurch in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmen sowie sonstigen Käufern – im weiteren Verlauf gesamt als Kunde bezeichnet – auch für alle zukünftigen Geschäfte ausschließlich. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Geschäften. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder gekennzeichnet.

II. Beschaffenheit der Ware
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sowie der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Muster-, Proben-, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben des Verkäufers sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der vom Verkäufer gelieferten Ware. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffenheitsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche, schriftliche auftragsbezogene Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht. Handelt der Kunde wider dieser Regelung, behalten wir uns weitere Schritte vor.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist sofort nach Entgegennahme oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten, soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den kompletten Betrag verfügen können. Unsererseits werden keine Wechsel oder Schecks zahlungshalber akzeptiert. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, weisen wir bereits im Voraus darauf hin, Säumniszuschläge sowie Gebühren in Rechnung zu stellen. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen an Angestellte unseres Unternehmens nur erfolgen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so können wir Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist anzulehnen, weder Vorkasse, noch Sicherheiten oder verweigert er sie endgültig, so kann die Volmer Agritec GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen an uns nicht aufrechnen, es sei denn, der zu Aufrechnung gestellt Anspruch ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt und von uns anerkannt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, dass eine schriftliche Zusage unsererseits ausdrücklich als verbindlich gegeben wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung, Lieferung/Leistung unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung [kongruente Eindeckung] nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer [d.h. mit einer Dauer von länger 14 Kalendertagen] ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuziehen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. Feuer, Wasser oder Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen (z.B. vorherrschende Pandemie), die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder dem Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, unter Abzug der uns bereits entstandenen Kosten, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

V. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg besondere Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware diese an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk, mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr an den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde die Versandkosten übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Ware wird von uns kostenpflichtig eingelagert. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück; ausgenommen sind Mehrweg-Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an einem beweglichen, neu hergestellten Liefergegenstand enden 6 Monate nach Lieferung. Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren. Für die Nachlieferung bzw. Nachbesserung wird vom Kunden schriftlich eine Nachfrist von min. 14 Kalendertagen gesetzt. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, den Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so hat die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen, maßgeblich ist der Zugang bei uns. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Optische Mängel [Lackschäden o. S.] werden nur bei unbenutzter, sauberer Ware [vor Feldeinsatz] unsererseits akzeptiert. Grundsätzlich liegt die Beweislast eines Mangels am Produkt nach Warenannahme durch den Kunden bei diesem.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche des Käufers gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des

  • Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit 
  • Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit 
  • Wegen der schriftlichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nach dem Produkthaftungsgesetz oder 
  • Bei sonstiger Verletzung wesentlicher schriftlich zugesagten Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

VIII. Besondere Vereinbarung für einzelne Warenarten
Bei Feldproben wird zwischen den Parteien ein verbindlicher Termin zur kostenneutralen Testphase gesetzt. Sollte witterungsbedingt eine Feldprobe durch den Kunden nicht umsetzbar sein, so wird der vorab gesetzte Termin um jeweils einen Tag verlängert. Bei einer Verlängerung wird eine Standgebühr von 500 € zugunsten der Volmer Agritec GmbH in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist nur eine Bearbeitungsfläche von 4 ha als Feldprobe kostenneutral, alles darüber hinaus wird mit einer Nutzungsgebühr pro weiteren angefangenen ha mit 5% des aktuellen Listenpreises des Produktes zu Gunsten der Volmer Agritec GmbH in Rechnung gestellt. Erwirbt der Kunde das Produkt nach erfolgter Feldprobe, so wird diese Nutzungsgebühr seitens der Volmer Agritec GmbH rückvergütet bzw. vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Das jeweilige Produkt wird nur im komplett gereinigten, technisch einwandfreien Zustand nach erfolgter Feldprobe von der Volmer Agritec GmbH wieder angenommen. Sollten am Gerät grobe Mängel entstanden sein, so wird eine Wiederinstandsetzung gegen Rechnung zum Kunden erfolgen.

IX. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht [Kontokorrent-Vorbehalt]. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor vereinbarten Zahlungseingang beim Verkäufer im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Bei Zuwiderhandlung kann seitens des Verkäufers ein Aufpreis von 5% des Nettokaufpreises zzgl. des geltenden Steuersatzes gefordert werden, der sofort zur Fälligkeit ansteht. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises tritt der Käufer in jedem Fall hiermit an den Verkäufer ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, falls zwischen Käufer und dem Debitor aus der Weiterveräußerung ein Kontokorrentverhältnis besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat er dem Verkäufer anteilig Miteigentum zu übertragen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme [kpl. Transport/ ggf. Wiederinstandsetzung des Produktes] und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Die Kosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe jeder Art von Dritten hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Käufer hat schriftlich dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte für die bestehende Forderung in Gänze gegenüber dem Verkäufer eintritt.

X. Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten. Die Forderungen des Verkäufers sind an die akf bank GmbH & Co. KG, Hamburg, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die akf bank GmbH & Co. KG, Hamburg erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Warengeschäft unwirksam sein, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volmer Agritec GmbH – für den Bereich Servicedienstleistungen

I. Art und Umfang der Dienstleistungen
Volmer Agritec GmbH erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden sowie in den Bereichen Service/Wartung, Inspektion, Reparatur. Volmer Agritec GmbH erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag und nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Volmer Agritec GmbH ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

II. Wartezeiten / Fehlzeiten
Ausfallzeiten bei den von Kunden mit Terminvorgaben erteilten Aufträgen, werden bei witterungsbedingten Störungen zu 100% der vereinbarten Stundensätze dem Kunden in Rechnung gestellt. Witterungsbedingte Unterbrechungen der Arbeiten werden mit 100% des veranschlagten Arbeitsstundenvolumens eines Tagessatzes und mit 100% der vereinbarten Stundensätze dem Kunden in Rechnung gestellt. Hat der Kunde bestimmte Voraussetzungen vereinbarungsgemäß für die von Volmer Agritec GmbH auszuführenden Arbeiten zu schaffen. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist Volmer Agritec GmbH berechtigt, die bis zur Beseitigung des Arbeitshindernisses entstehenden Kosten entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen, insbesondere den Stundensätzen, zu Lasten des Kunden abzurechnen. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Mehrauslagen wie Anfahrt, Spesen, Wartezeiten und Übernachtungskosten der Mitarbeiter der Volmer Agritec GmbH.

III. Vergütung
Die Vergütung der Dienstleistung ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglich vereinbarten Leistung, dies beinhaltet prinzipiell auch die durch An- und Abfahrt sowie ggfs. durch Übernachtungen entstehenden Kosten. Materialaufwand wird gesondert vergütet, sofern nicht anders vereinbart. Vom Kunden zu vertretenden Wartezeiten werden wie Arbeitszeit vergütet. Reisekosten und Spesen, welche Volmer Agritec GmbH ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeiter nach der jeweiligen gesetzlichen Reisekostenordnung zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind die in den Einzel-Angeboten genannten Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartende Kosten- und Zeitaufwands. Ein Tag umfasst 8 Stunden, exklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

IV. Mängelhaftung und Gewährleistung
Volmer Agritec GmbH gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, dass die Dienstleistungen fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung insbesondere bei Abänderungen und Variation des Designs bzw. der Grundkonstruktion einer Maschine, beziehen sich lediglich auf die Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten bzw. des durchgeführten Handwerks. Die Gewährleistungsfrist für neue Dienstleistungen beträgt 3 Monate und beginnt mit der Abnahme durch den Kunden. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Gewährleistung 6 Monate ab Abnahme, bei Serviceaufträgen ab Rechnungsstellung. Die Abnahme einer Dienstleistung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Ebenfalls innerhalb dieser Frist, hat der Kunde die Pflicht eine Mangel schriftlich gegenüber der Volmer Agritec GmbH zu rügen, andernfalls sind diese nichtig.